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Schutz von Kindern · Schutz von Kindern

§ 38 Schutz von KindernArtikel 38

Kapitel V Zusammenarbeit Kapitel römisch fünf Zusammenarbeit

Van krachtOfficiële tekst

(1) Unbeschadet der Möglichkeit, für die erbrachten Dienstleistungen angemessene Kosten zu verlangen, tragen die Zentralen Behörden und die anderen staatlichen Behörden der Vertragsstaaten die Kosten, die ihnen durch die Anwendung dieses Kapitels entstehen.

(2) Jeder Vertragsstaat kann mit einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten Vereinbarungen über die Kostenaufteilung treffen.