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Schutz von Kindern · Schutz von Kindern

§ 45 Schutz von KindernArtikel 45

Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen Kapitel römisch sechs Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die nach den Artikeln 29 und 44 bestimmten Behörden werden dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht mitgeteilt.

(2) Die Erklärung nach Artikel 34 Absatz 2 wird gegenüber dem Depositar dieses Übereinkommens abgegeben.