Schutz von Kindern · Schutz von Kindern
§ 46 Schutz von KindernArtikel 46
Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen Kapitel römisch sechs Allgemeine Bestimmungen
Ein Vertragsstaat, in dem verschiedene Rechtssysteme oder Gesamtheiten von Regeln für den Schutz der Person und des Vermögens des Kindes gelten, muss die Regeln dieses Übereinkommens nicht auf Kollisionen anwenden, die allein zwischen diesen verschiedenen Rechtssystemen oder Gesamtheiten von Regeln bestehen.