Schutz von Kindern · Schutz von Kindern
§ 55 Schutz von KindernArtikel 55
Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen Kapitel römisch sechs Allgemeine Bestimmungen
(1) Ein Vertragsstaat kann sich nach Artikel 60
a) die Zuständigkeit seiner Behörden vorbehalten, Maßnahmen zum Schutz des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen;
b) vorbehalten, die elterliche Verantwortung oder eine Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von seinen Behörden in bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist.
(2) Der Vorbehalt kann auf bestimmte Vermögensarten beschränkt werden.