Schutz von Kindern · Schutz von Kindern
§ 56 Schutz von KindernArtikel 56
Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen Kapitel römisch sechs Allgemeine Bestimmungen
Der Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht beruft in regelmäßigen Abständen eine Spezialkommission zur Prüfung der praktischen Durchführung dieses Übereinkommens ein.