Rückübernahmeabkommen - Durchführungspro · Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien)
§ 2 Rückübernahmeabkommen - DurchführungsproGrenzübergangsstellen
Artikel 2
Die Überstellung oder die Durchbeförderung kann nach vorheriger Einigung der zuständigen Behörden der Parteien über jedem für den internationalen Flug-, Schienen- oder Straßenverkehr zugelassenen Grenzübergangsstellen erfolgen.