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Rückübernahmeabkommen - Durchführungspro · Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien)

§ 2 Rückübernahmeabkommen - DurchführungsproGrenzübergangsstellen

Artikel 2

En vigueurTexte officiel

Die Überstellung oder die Durchbeförderung kann nach vorheriger Einigung der zuständigen Behörden der Parteien über jedem für den internationalen Flug-, Schienen- oder Straßenverkehr zugelassenen Grenzübergangsstellen erfolgen.