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Gegenseitige Vertretung im Verfahren der · Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Estland)

§ 3 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der

Zuständige Behörden

In KraftAmtlicher Text

Zuständige Behörden für die Umsetzung des Abkommens sind:

(1) In der Republik Österreich:

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Abteilung IV.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)

1014 Wien

(2) In der Republik Estland

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Abteilung für Konsularangelegenheiten

Islandi väljak 1

15049 Tallinn

(3) Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden mit.