Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der · Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Estland)

§ 3 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der

Zuständige Behörden

In forceOfficial text

Zuständige Behörden für die Umsetzung des Abkommens sind:

(1) In der Republik Österreich:

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Abteilung IV.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)

1014 Wien

(2) In der Republik Estland

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Abteilung für Konsularangelegenheiten

Islandi väljak 1

15049 Tallinn

(3) Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden mit.