Gegenseitige Vertretung im Verfahren der · Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Estland) § 5 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Gebühren In KraftAmtlicher Text Alle Visumgebühren stehen der Vertretungsbehörde des vertretenden Staates zu. ← Vorherige · § 4 Inhalt § 6 · Nächste →