§ 0 Gegenseitige Vertretung durch diplomatis
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Slowakischen Republik über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung
StF: BGBl. III Nr. 88/2011
BGBl. III Nr. 123/2015
BGBl. III Nr. 225/2016
BGBl. III Nr. 30/2019
Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Slowakischen Republik (im Weiteren „Vertragsparteien“ genannt),
gemäß Artikel 4 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung 1 vom 23. Oktober 2009,
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 138/2009 .
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 6 Abs. 1 mit 1. Juni 2011 in Kraft.