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Gegenseitige Vertretung durch diplomatis · Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung – Durchführung (Slowakei)

§ 1 Gegenseitige Vertretung durch diplomatis

Artikel 1

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vertragsparteien vertreten einander bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen 1 (Schengener Durchführungsübereinkommen) gültiger Visa (Visum A und Visum C) an den im Anhang zu dieser Vereinbarung festgelegten Dienstorten.

(2) Weitere Dienstorte, wo zukünftig eine derartige Vertretung erfolgt, sind dem Anhang gemäß Absatz 1 zu entnehmen. Änderungen des Anhangs erfolgen im Rahmen eines Notenwechsels zwischen den Vertragsparteien.

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997 idF BGBl. I Nr. 36/2004 .

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2019-04-01