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Abkommen über die Zusammenarbeit im Bere · Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)

§ 11 Abkommen über die Zusammenarbeit im Bere

Fernmeldeverbindungen

In KraftAmtlicher Text

Die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Vertrages genannten Behörden beider Vertragsparteien werden alle notwendigen Maßnahmen durchführen, um eine sichere Verbindung zwischen den Behörden und den Hilfsmannschaften am Einsatzort zu gewährleisten.