Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Abkommen über die Zusammenarbeit im Bere · Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)

§ 12 Abkommen über die Zusammenarbeit im Bere

Beendigung der Hilfeleistung

In KraftAmtlicher Text

Die Hilfsmannschaften oder die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen müssen ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen, wenn dies die in Artikel 3 Absatz 1 angeführten Behörden verlangen, ansonsten beenden sie ihre Tätigkeit nach ihrer Aufgabenerfüllung. Danach müssen die Hilfsmannschaften und die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen unverzüglich das Gebiet des Hilfe ersuchenden Staates verlassen.