Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerb · Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik
§ 10 Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerb
Artikel 10. Streitbeilegung
Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung und/oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden durch Beratungen und Verhandlungen beigelegt.