Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerb · Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik
§ 9 Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerb
Artikel 9. Kosten
Alle Ausgaben betreffend Dienstreisen, Unterkunft und Verpflegung der Parteienvertreter im Hoheitsgebiet der empfangenden Partei im Rahmen der Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen und Zusammentreffen werden von der entsendenden Partei getragen.