Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerb · Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik
§ 8 Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerb
Artikel 8. Beziehung zu anderen internationalen Übereinkommen
Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Parteien, die den Staaten der Parteien aus anderen internationalen Übereinkommen erwachsen sind.