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Gegenseitige Vertretung im Verfahren der · Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung in Tiflis (Schweiz)

§ 3 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der

Zuständige Behörden

In KraftAmtlicher Text

1 Zuständige schweizerische Vertretungsbehörde im Sinne dieser Vereinbarung ist die Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Tiflis.

2 Zuständige zentrale Behörden für die Umsetzung dieser Vereinbarung sind:

a) In der Republik Österreich:

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Abteilung IV. 2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)

1014 Wien

b) In der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

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