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Gegenseitige Vertretung im Verfahren der · Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung in Tiflis (Schweiz)

§ 4 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der

Zusammenarbeit und Ressourcen

In KraftAmtlicher Text

Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung selbständig und ohne Unterstützung von durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.