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Gegenseitige Vertretung im Verfahren der · Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung in Sofia, Tirana und Zagreb/Agram (Schweiz)

§ 8 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der

Berichterstattung

In KraftAmtlicher Text

Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden berichten dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten mindestens einmal jährlich über ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Vertretung gemäß Artikel 1.