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Gegenseitige Vertretung im Verfahren der · Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung in Sofia, Tirana und Zagreb/Agram (Schweiz)

§ 7 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der

Gebühren

In KraftAmtlicher Text

Die Visumgebühren stehen in allen Fällen den zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden zu.