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Gegenseitige Vertretung im Verfahren der · Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung in Sofia, Tirana und Zagreb/Agram (Schweiz)

§ 6 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der

Zusammenarbeit und Ressourcen

In KraftAmtlicher Text

Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden nehmen die Tätigkeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung selbständig und ohne Unterstützung von durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.