HS-QSG · Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz
§ 34 HS-QSGNeuaufnahmen und Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse
10. Abschnitt Personal
(1) Auf Personen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria in ein Dienstverhältnis aufgenommen werden, sind das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921 , sowie die sonstigen einschlägigen privatrechtlichen Normen anzuwenden.
(2) Für sämtliche Bedienstete der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993 , anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2012-03-01