InvFG 2011 · Investmentfondsgesetz 2011
§ 155 InvFG 2011Informationen der FMA über relevante Rechtsvorschriften
1. Abschnitt
(1) Die FMA hat auf ihrer Internet-Seite über sämtliche Gesetze und Verordnungen sowie die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA, die sich auf die Gründung und die Geschäftstätigkeit eines OGAW beziehen, zu informieren.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 22, BGBl. I Nr. 198/2021 )
(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 sind in deutscher und englischer Sprache vollständig, eindeutig und unmissverständlich bereit zu stellen und stets am neuesten Stand zu halten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-12-11