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InvFG 2011 · Investmentfondsgesetz 2011

§ 155 InvFG 2011Informationen der FMA über relevante Rechtsvorschriften

1. Abschnitt

In KraftAmtlicher Text

(1) Die FMA hat auf ihrer Internet-Seite über sämtliche Gesetze und Verordnungen sowie die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA, die sich auf die Gründung und die Geschäftstätigkeit eines OGAW beziehen, zu informieren.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 22, BGBl. I Nr. 198/2021 )

(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 sind in deutscher und englischer Sprache vollständig, eindeutig und unmissverständlich bereit zu stellen und stets am neuesten Stand zu halten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-12-11