InvFG 2011 · Investmentfondsgesetz 2011
§ 197 InvFG 2011Sprachliche Gleichbehandlung
2. Hauptstück Übergangs- und Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.