InvFG 2011 · Investmentfondsgesetz 2011
§ 27 InvFG 2011Anlegerschutz bei individueller Portfolioverwaltung
2. Abschnitt Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit
Eine Verwaltungsgesellschaft, deren Konzession sich auch auf die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 erstreckt,
1. darf das Vermögen des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten OGAW anlegen, es sei denn, der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung gegeben; und
2. unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 den Vorschriften gemäß § 45 Abs. 1 ESAEG.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-08-15