InvFG 2011 · Investmentfondsgesetz 2011
§ 4 InvFG 2011Ausnahmen
1. Teil Allgemeine Bestimmungen
Dürfen die Anteile gemäß den Fondsbestimmungen oder der Satzung nur an das Publikum in Drittstaaten vertrieben werden, oder die Anteile nicht an das Publikum in Österreich oder in anderen Mitgliedstaaten vertrieben werden, so findet der 2. Teil dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.