InvFG 2011 · Investmentfondsgesetz 2011
§ 84a InvFG 2011Verbriefungen
3. Abschnitt Veranlagungsbestimmungen
Ist eine Verwaltungsgesellschaft für einen von ihr verwalteten OGAW eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt, so hat sie im besten Interesse der Anteilinhaber des betreffenden OGAW zu handeln und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.