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InvFG 2011 · Investmentfondsgesetz 2011

§ 84a InvFG 2011Verbriefungen

3. Abschnitt Veranlagungsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Ist eine Verwaltungsgesellschaft für einen von ihr verwalteten OGAW eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt, so hat sie im besten Interesse der Anteilinhaber des betreffenden OGAW zu handeln und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.