ODGV 2011 · Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011
§ 10 ODGV 2011Pflichten des Betreibers
Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.
(1) Der Betreiber darf nur ortsbewegliche Druckgeräte verwenden, die dem ADR oder RID und den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
(2) Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat der Betreiber den Eigentümer sowie die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten.