AT · ODGV 2011
Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011
Inhalt
- § 0
- Abschnitt 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
- § 3 Begriffsbestimmungen
- § 4 Anlagenbezogene Anforderungen
- Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure
- § 5 Pflichten des Herstellers
- § 6 Bevollmächtigte
- § 7 Pflichten des Einführers
- § 8 Pflichten des Vertreibers
- § 9 Pflichten des Eigentümers
- § 10 Pflichten des Betreibers
- § 11 Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Vertreiber gelten
- § 12 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
- Abschnitt 3 Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte
- § 13 Konformität und Konformitätsbewertung
- § 14 Neubewertung der Konformität
- § 15 Allgemeine Grundsätze der Pi-Kennzeichnung
- § 16 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der Pi-Kennzeichnung
- § 17 Freier Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte
- Abschnitt 4 Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen
- § 18 Notifizierende Behörde
- § 19 Informationspflicht der notifizierenden Behörde
- § 20 Anforderungen an notifizierte Stellen
- § 21 Beantragung der Notifizierung
- § 22 Notifizierungsverfahren
- § 23 Kennnummer und Verzeichnis notifizierter Stellen
- § 24 Änderung der Notifizierung
- § 25 Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen
- § 26 Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Tätigkeiten
- § 27 Meldepflichten der notifizierten Stelle
- § 28 Koordination der notifizierten Stellen
- Abschnitt 5 Schutzklauselverfahren
- § 29 Verfahren zur Behandlung ortsbeweglicher Druckgeräte, mit denen eine Gefahr verbunden ist
- § 30 Schutzklauselverfahren der Europäischen Union
- § 31 Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit durch konforme ortsbewegliche Druckgeräte
- § 32 Formale Nichtkonformität
- Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
- § 33 Übergangsbestimmungen
- § 34 Anerkennung der Gleichwertigkeit
- § 35 Geschlechtsneutralität
- § 36 Inkrafttreten
- § 37 Außerkrafttreten
- § 38 Umsetzungshinweis