ODGV 2011 · Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011
§ 35 ODGV 2011Geschlechtsneutralität
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.
Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.