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ODGV 2011 · Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011

§ 34 ODGV 2011Anerkennung der Gleichwertigkeit

Abschnitt 6 Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

(1) Die gemäß der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 1996 - VBV 1996, BGBl. Nr. 368/1996 , in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2000 , die gemäß der Anlage A.4.1 der VBV 2002 erteilten EWG-Bauartzulassungen für Flaschen sowie die gemäß der ODGVO ausgestellten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen sind den im ADR und RID genannten Bauartzulassungszeugnissen als gleichwertig anzuerkennen; sie unterliegen jedoch den im ADR und RID festgelegten Bestimmungen über eine zeitlich begrenzte Anerkennung der Bauartzulassung.

(2) Ventile und Ausrüstungsteile gemäß § 8 Abs. 4 ODGVO, welche gemäß § 11 Abs. 2 der ODGVO mit dem Kennzeichen gemäß Anhang VI der Druckgeräteverordnung - DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999 , versehen sind, dürfen weiter verwendet werden.