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ODGV 2011 · Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011

§ 33 ODGV 2011Übergangsbestimmungen

Abschnitt 6 Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Vorrichtungen von ortsbeweglichen Druckgeräten, die für den Anschluss an andere Geräte bestimmt sind, sowie die Farbkennzeichnung von ortsbeweglichen Druckgeräten, haben nach den Bestimmungen der VBV 2002, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.