Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

ODGV 2011 · Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011

§ 20 ODGV 2011Anforderungen an notifizierte Stellen

Abschnitt 4 Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen

In KraftAmtlicher Text

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

(1) Die notifizierte Stelle hat für die Zwecke der Notifizierung die im ADR oder RID und in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erfüllen.

(2) Die notifizierte Stelle muss nach österreichischem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.

(3) Die notifizierte Stelle hat:

1. an der einschlägigen Normungsarbeit und

2. an der nach § 28 eingerichteten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mitzuwirken oder sicherzustellen, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird.

(4) Die notifizierte Stelle hat die von der Koordinierungsgruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien anzuwenden.