ODGV 2011 · Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011
§ 19 ODGV 2011Informationspflicht der notifizierenden Behörde
Abschnitt 4 Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.
Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unterrichtet die Europäische Kommission über seine Verfahren zur Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen sowie über alle Änderungen dieser Angaben. Die Europäische Kommission veröffentlicht diese Informationen. Die Verfahren über Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen sowie über Änderungen sind in den von der Europäischen Kommission veröffentlichten Informationen einsehbar.