ODGV 2011 · Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011
§ 28 ODGV 2011Koordination der notifizierten Stellen
Abschnitt 4 Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.
An der sektoralen Gruppe notifizierter Stellen, die zur Koordinierung und Kooperation zwischen den notifizierten Stellen von der Europäischen Kommission eingerichtet wurde, haben sich die notifizierten Stellen direkt oder indirekt zu beteiligen.