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ODGV 2011 · Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011

§ 28 ODGV 2011Koordination der notifizierten Stellen

Abschnitt 4 Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen

In KraftAmtlicher Text

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

An der sektoralen Gruppe notifizierter Stellen, die zur Koordinierung und Kooperation zwischen den notifizierten Stellen von der Europäischen Kommission eingerichtet wurde, haben sich die notifizierten Stellen direkt oder indirekt zu beteiligen.