ODGV 2011 · Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011
§ 14 ODGV 2011Neubewertung der Konformität
Abschnitt 3 Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.
Die Konformität der in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der ODGVO hergestellt und in Betrieb genommen wurden, darf nach dem Verfahren zur Neubewertung der Konformität gemäß Anlage 2 neu bewertet werden. Die Pi-Kennzeichnung ist gemäß Anlage 2 anzubringen.