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ODGV 2011 · Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011

§ 12 ODGV 2011Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure

In KraftAmtlicher Text

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren

1. alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ortsbewegliche Druckgeräte bezogen haben,

2. alle Wirtschaftsakteure, an die sie ortsbewegliche Druckgeräte abgegeben haben,

zu benennen.