ODGV 2011 · Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011
§ 12 ODGV 2011Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.
Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren
1. alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ortsbewegliche Druckgeräte bezogen haben,
2. alle Wirtschaftsakteure, an die sie ortsbewegliche Druckgeräte abgegeben haben,
zu benennen.