ODGV 2011 · Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011
§ 23 ODGV 2011Kennnummer und Verzeichnis notifizierter Stellen
Abschnitt 4 Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.
(1) Von der Europäischen Kommission wird der notifizierten Stelle eine Kennnummer zugewiesen. Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Europäischen Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.
(2) Von der Europäischen Kommission wird das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden, veröffentlicht. Die Liste wird von der Europäischen Kommission aktualisiert.