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4. DeRiMV · 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung

§ 2a 4. DeRiMVMeldeformat

1. Hauptstück Derivate-Meldungen

In KraftAmtlicher Text

Abs. 2 ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden (vgl. § 36 Abs. 6).

(1) Die Meldung ist im Extensible Markup Language (XML) – Format im Wege der Incoming-Plattform der FMA zu übermitteln. Die gesamte Meldung einer Verwaltungsgesellschaft hat in einer XML-Datei zu erfolgen. Die Meldung ist anhand der XML Schema Definition (XSD) – Vorgaben der FMA zu erstellen.

(2) Die Meldung umfasst folgende Daten:

1. Name der Verwaltungsgesellschaft;

2. Bankleitzahl der Verwaltungsgesellschaft;

3. FMA-Code des Investmentfonds, maximal 30 Zeichen, alphanumerisch;

4. International Securities Identification Number (ISIN) des Investmentfonds, maximal zwölf Zeichen, alphanumerisch;

5. Name des Investmentfonds, maximal 100 Zeichen, alphanumerisch;

6. Risikoangabe in Prozent, maximal drei Stellen und zwei Nachkommastellen, numerisch;

7. Maximale Risikoangabe der Berichtsperiode in Prozent, maximal drei Stellen und zwei Nachkommastellen, numerisch;

8. Angabe der Berechnungsmethode des Gesamtrisikos, zulässige Werte: „Comm“ bei Anwendung des Commitment-Ansatzes, „aVaR“ bei Anwendung des absoluten Value at Risk (VaR)-Ansatzes oder „rVaR“ bei Anwendung des relativen VaR-Ansatzes;

9. Besondere Grenzen des Gesamtrisikos laut Fondsbestimmungen (Maximales Gesamtrisiko derivativer Instrumente (Commitment-Ansatz) oder maximal zuordenbarer Risikobetrag (VaR-Ansatz) laut Fondsbestimmungen), maximal drei Stellen und zwei Nachkommastellen, numerisch.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2016 )