Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Rückübernahmeabkommen – Protokoll (Nordm · Rückübernahmeabkommen – Protokoll (Nordmazedonien)

§ 2 Rückübernahmeabkommen – Protokoll (NordmGrenzübergangsstellen (ad Artikel 11 Absatz 2) Grenzübergangsstellen, (ad Artikel 11 Absatz 2)

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

1. Die für die Rückführung und Durchbeförderung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zu benützenden Flughäfen sind:

a) auf österreichischem Hoheitsgebiet:

Vienna International Airport

Wien-Schwechat

Stadtpolizeikommando Schwechat

Grenzpolizeiinspektion

1300 Flughafen, Objekt 102

Tel. Nr. + 43 1 70166 745

Fax Nr. + 43 1 70166 749

b) auf mazedonischem Hoheitsgebiet:

Police Station for Border control

Airport „Alexsandar Veliki“-Skopje

Tel. Nr. + 389 2 322 2850

Fax Nr. + 389 2 314 3331

2. Sofern es im Einzelfall erforderlich ist, können auch andere Grenzübergangsstellen, als die unter lit. a) und b) angeführten Grenzübergangsstellen, zur Rückführung und Durchbeförderung von Personen verwendet werden.

3. Die Vertragsparteien teilen einander alle Änderungen im Zusammenhang mit den unter diesem Artikel angeführten Grenzübergangsstellen auf diplomatischem Wege umgehend mit.