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Erleichterung von Ambulanz- und Rettungs · Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)

§ 10 Erleichterung von Ambulanz- und RettungsHaftung und Gerichtsbarkeit

Artikel 10

In KraftAmtlicher Text

Soweit Angehörige der Streitkräfte in Ausübung hoheitlicher Rechte an Aktivitäten gemäß diesem Abkommen beteiligt sind, richten sich die Haftung sowie die Strafgerichtsbarkeit und die Disziplinargewalt nach dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und dem dazugehörenden Zusatzprotokoll.