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Erleichterung von Ambulanz- und Rettungs · Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)

§ 11 Erleichterung von Ambulanz- und RettungsZusammenarbeit der Behörden

Artikel 11

In KraftAmtlicher Text

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten arbeiten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zusammen und treffen in gegenseitigem Einvernehmen die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Vereinbarungen und Maßnahmen.