Erleichterung von Ambulanz- und Rettungs · Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)
§ 12 Erleichterung von Ambulanz- und RettungsAussetzen des Abkommens
Artikel 12
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann mit Rücksicht auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder aus militärischen Gründen die Anwendung dieses Abkommens ganz oder teilweise vorübergehend aussetzen. Hiervon ist der andere Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Weg in Kenntnis zu setzen.