Erleichterung von Ambulanz- und Rettungs · Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)
§ 13 Erleichterung von Ambulanz- und RettungsInkrafttreten
Artikel 13
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.