Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Erleichterung von Ambulanz- und Rettungs · Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)

§ 3 Erleichterung von Ambulanz- und RettungsVerwendung von Luftfahrzeugen

Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

(1) Die für Ambulanz- oder Rettungsflüge zum Einsatz kommenden Luftfahrzeuge müssen gemäß den im Entsendestaat für diesen Einsatz jeweils anwendbaren innerstaatlichen Vorschriften ausgerüstet und zugelassen sein.

(2) Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- und Polizeidienst verwendet werden, können die Grenze mit ihrer Bewaffnung, jedoch ohne Munition, überqueren.