Erleichterung von Ambulanz- und Rettungs · Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)
§ 4 Erleichterung von Ambulanz- und RettungsVerzeichnisse der Luftfahrtunternehmen
Artikel 4
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten tauschen die Verzeichnisse der Luftfahrtunternehmen aus, die ermächtigt sind, Ambulanz- und/oder Rettungsflüge jenseits der Grenze gemäß diesem Abkommen durchzuführen. Diese Verzeichnisse werden regelmäßig überprüft und auf den neusten Stand gebracht.