Erleichterung von Ambulanz- und Rettungs · Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)
§ 5 Erleichterung von Ambulanz- und RettungsAußenlandeplätze
Artikel 5
Luftfahrzeuge dürfen bei Ambulanz- und Rettungsflügen auch außerhalb von Zollflugplätzen, genehmigten Flugplätzen und Militärflugplätzen starten und landen.