Erleichterung von Ambulanz- und Rettungs · Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)
§ 6 Erleichterung von Ambulanz- und RettungsKoordination von Ambulanz- und Rettungsflügen
Artikel 6
Die Koordination und Gesamtleitung von Ambulanz- und Rettungsflügen obliegt in jedem Fall der Leitstelle des Einsatzstaates.