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Konvention über die polizeiliche Zusamme · Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

§ 1 Konvention über die polizeiliche ZusammeVertragsgegenstand

Artikel 1

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Kampf gegen Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und/oder der öffentlichen Ordnung sowie bei der Verhinderung, Aufdeckung und polizeilichen Ermittlung von Straftaten, Dies erfolgt im Rahmen des innerstaatlichen Rechts, soweit diese Konvention nicht etwas anderes bestimmt.